Die Ziele der Stiftung
Präambel
Obdachlosigkeit ist in Berlin zum sozialen Problem geworden. Nach offiziellen
Angaben leben rund 10.000 Menschen ohne festen Wohnsitz in der Hauptstadt. Die
Dunkelziffer ist um vieles höher.
Mit zunehmender Dauer der Obdachlosigkeit verschlimmert sich der Gesundheitszustand von mittellosen Bürgern ohne festen Wohnsitz dramatisch. Die Notwendigkeit einer niedrigschwelligen, bedürfnisnahen und unbürokratischen medizinischen Versorgung dieser Menschen ist heute unbestritten. Die "Jenny De la Torre Stiftung" soll mit umfassender medizinischer, sozialer und psychologischer Betreuung dieser Not entgegentreten und das Ziel der Reintegration von Menschen ohne festen Wohnsitz in unsere Gesellschaft verfolgen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
"Jenny De la Torre Stiftung"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung,
insbesondere die Unterstützung von in Not geratenen Menschen ohne Ansehen der
Person in Berlin, insbesondere von Menschen ohne festen Wohnsitz mit dem Ziel
der Reintegration.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der ambulanten
niedrigschwelligen medizinischen, sozialen und psychologischen Betreuung mittel-
und obdachloser Menschen.
(3) Die Förderung erfolgt zunächst durch finanzielle Unterstützung bestehender
Betreuungsprojekte. Sobald die Mittel der Stiftung es zulassen, erfüllt die
Stiftung ihren Zweck auch durch eigene Betreuungsmaßnahmen und durch Einrichtung
und Unterhaltung einer Anlaufstelle für diese Menschen, in der die Betreuung
stattfinden kann.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im
Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung
gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten und sowohl sicher als auch ertragreich anzulegen. Es kann zur
Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Vorstand
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(4) Die Stifterin ist auf Lebenszeit bzw. bis zur Amtsniederlegung Mitglied und
Vorsitzende des Vorstands. Solange sie dem Vorstand angehört, bestellt sie den
Stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Nach
Ausscheiden der Stifterin ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl und wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden und ab der nächsten Amtszeit den Stellvertretenden
Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand hat eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wahl der Amtsträger gilt
für die laufende Amtszeit des Vorstands. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder und
Amtsträger werden nur für die laufende Amtszeit ersetzt. Wiederwahl ist
zulässig.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei
Vollendung des 70. Lebensjahres. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen
solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod
und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Von der Stifterin bestellte
Vorstandsmitglieder können von dieser, andere Vorstandsmitglieder können durch
einstimmigen Beschluss aller verbleibenden Vorstandsmitglieder jederzeit aus
wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(7) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein
Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach
Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte
der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis
vertritt die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den
Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung
den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere:
(3) Zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und insbesondere der
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
bestellen und Sachverständige hinzuziehen, soweit die Mittel der Stiftung dies
zulassen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
Vorstand wird von der Vorsitzenden oder ihrem Stellvertreter nach Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner
einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Bei einem mehr
als dreiköpfigen Vorstand müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstands dies
verlangen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein
anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im
schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens
zwei Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende oder ihr Stellvertreter, anwesend
oder vertreten sind. Bei einem mehr als dreiköpfigen Vorstand ist der Vorstand
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand
widerspricht. Bei Abstimmungen gemäß Absatz 3 gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines
Stellvertreters den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen und Abstimmungen gemäß Absatz 3 sind Niederschriften zu
fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten bzw. dem
Abstimmungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes
innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse
sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den
Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung
nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Der Änderungsbeschluss bedarf bei einem dreiköpfigen Vorstand der Zustimmung
aller Mitglieder. Bei einem mehr als dreiköpfigen Vorstand bedarf der
Änderungsbeschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des
Vorstandes. Der Änderungsbeschluss bedarf, solange die Stifterin dem Vorstand
angehört, ihrer Zustimmung.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
Finanzbehörde anzuzeigen.
(4) Ein solcher Beschluss kann entgegen § 8 (3) dieser Satzung nicht im
schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden.
§ 10 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Der Vorstand der Stiftung kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der
dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige
Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet
erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die
Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung
beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse
derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der
Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder
Aufhebung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder
Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
(5) Ein solcher Beschluss kann entgegen § 8 (3) dieser Satzung nicht im
schriftlichen, fernmündlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst
werden.
§ 11 Vermögensanfall
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts in
Berlin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos
gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem
Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
Ein solcher Beschluss ist bei einem dreiköpfigen Vorstand mit Zustimmung aller
Mitglieder, bei einem mehr als dreiköpfigen Vorstand mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der Mitglieder des Vorstands zu fassen.
§ 12 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im
Land Berlin geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über die
Zusammensetzung des Vorstands sowie der Jahresbericht (Jahresrechnung und
Tätigkeitsbericht) sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der Stiftungssatzung
in Kraft.
Berlin, 12. Dezember 2002